BAG: Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen
 
                Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Diese Bestimmung ist nicht 
anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als 
Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der 
Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.        
Der im 
Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren 
Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, 
die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des
 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der
 Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis 
aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 
2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im 
September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das 
vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das 
Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Landesarbeitsgericht hat den 
Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der
 Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem 
Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur 
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar 
haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7 
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene 
Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies 
erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der 
unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des 
Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der 
Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in 
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den 
Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht
 die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen 
bislang nicht getroffen hat.
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 20.09.2016   Az.: 3 AZR 411/15
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