30.03.2017 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder

Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder

Mit Urteil vom 24. März 2017 (10 O 308/15) hat das Landgericht Düsseldorf die Forderung des Insolvenzverwalters der Future Business KGaA gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus Sozialwerke e.V. auf Rückzahlung von 5.487.458,90 Euro abgewiesen.


Die Ordensgemeinschaft, ein vorwiegend für Wohnungslose tätiger gemeinnütziger Verein mit Sitz in Düsseldorf hatte im Jahr 2013 als Vermögensanlage drei Darlehen über eine Gesamtsumme von 5.465.000 Euro an die Muttergesellschaft des Finanzdienstleisters Infinius gewährt. Bei den Darlehen handelte es sich um sog. Nachrangdarlehen. Die Muttergesellschaft von Infinius, die Future Business KGaA, hatte der Ordensgemeinschaft die drei Darlehen in Höhe von fast 5,5 Mio. Euro binnen Monatsfrist im September und Oktober 2013 wieder zurückgezahlt. Mitte November 2013 stellte ein anderer Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Future Business KGaA.

Im Jahr 2015 klagte der Insolvenzverwalter gegen die Ordensgemeinschaft auf Rückzahlung der drei im Jahr 2013 zurückgezahlten Darlehen, also auf Rückzahlung von fast 5,5 Mio. Euro. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Future Business KGaA wegen des vereinbarten Nachrangs die Darlehen im September und Oktober 2013 nicht mehr habe an die Ordensgemeinschaft zurückzahlen dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Future Business KGaA schon überschuldet gewesen.


Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht Rückzahlung von fast 5,5 Mio. Euro verlangen kann. Das Gericht hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen mit der Begründung, die Future Business KGaA und die Ordensgemeinschaft hätten vereinbart, dass erst im Insolvenzverfahren das Darlehen der Ordensgemeinschaft nur nachrangig zurückgezahlt werden dürfe. Für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die Parteien den Nachrang noch nicht wirksam vereinbart. Für diesen Zeitraum sind die Vertragsklauseln nach Auffassung des Gerichts unklar und deshalb teilweise unwirksam. Eine Rückzahlung der Darlehen im September und Oktober 2013 wäre allenfalls dann nicht erlaubt gewesen, wenn die Überschuldung der Future Business KGaA nach Abschluss der Darlehensverträge eingetreten wäre. Nach dem Vorbringen des klagenden Insolvenzverwalters war die Future Business KGaA aber schon seit Ende 2012 überschuldet.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Insolvenzverwalter kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Streitwert beträgt 5.487.458,90 Euro.


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