Mehr Zeit für Sanierungsmaßnahmen
Bundesregierung beschließt beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:
„Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden. Die bestehende
Unsicherheit macht vielen Unternehmen weiterhin zu schaffen. Deshalb
haben wir heute im Kabinett beschlossen, die Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht zielgerichtet in beschränktem Umfang zu
verlängern.
Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre
zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich
überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende
des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und
Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen
besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch
Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.
Umgekehrt müssen wir das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf
aufrechterhalten und einen Schritt zurück in Richtung Normalität wagen.
Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende
September akut zahlungsunfähig sind, sollen deshalb wieder verpflichtet
sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.“
Durch das (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.
Die heute beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
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