15.10.2018 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

mybet Holding SE: Gläubigerversammlung

Insolvenz mybet Holding SE: Eröffnung Insolvenzverfahren und gläubigerversammlung

mybet Holding SE: Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetztes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen


In dem Insolvenzverfahren (36m IN 4011/18) über das Vermögen d. mybet Holding SE,vertreten durch den Vertreter Markus Peuler, Karl-Liebknecht-Straße 32, 10178 Berlin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 182840 - Schuldnerin - hat das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht- durch die Rechtspflegerin Henning am 02.10.2018 beschlossen:

Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetztes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz-SchVG) vom 31.07.2009 (verkündet alsArt.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei der Schuldverschreibung aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009) für die Inhaber der folgenden von der Schuldnerin ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen ("Anleihegläubiger"):

1) 6,25 % Wandelschuldverschreibung 2015/2020, ISIN DE000A1X3GJ8, WKN A1X3GJ ("Anleihe 2015/2020")

2) 6,25 % Wandelschuldverschreibung 2017/2020, ISIN DE000A2G8472, WKN A2G847 ("Anleihe 2017/2020")

 

wird bestimmt auf

 

Freitag, den 16.11.2018, 10:20 Uhr, Raum 218, 2. Etage, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

 

I. Tagesordnung

1. Kurzbericht (ohne Beschlussfassung) Kurzbericht Insolvenzverwalters der mybet Holding SE, Herr Rechtsanwalt Sascha Feies, zum laufenden Insolvenzverfahren.

2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters Erörterung und Beschlussfassung über Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der lnhaber-Schuldverschreibung 2015/2020, sowie der Inhaber-Schuldverschreibung 2017/2020.

Erläuterung: Die Gläubiger der lnhaber-Schuldverschreibungen

2015/2020 und 2017/2020 können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der lnhaber-Schuldverschreibungen

2015/2020 und 2017/2020 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der lnhaber-Schuldverschreibungen 2015/2020 und 2017/2020 im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.

 

II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise

1. Die Gläubigerversammlung gemäߧ 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. lnsO.

2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der lnhaber-Schuldverschreibungen 2015/2020 sowie 2017/2020 der mybet Holding SE gehörenden Teilschuldverschreibungen berechtigt.

Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.

3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil.

4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der

Teilschuldverschreibung(en) und einen Nennbetrag in Euro ausweisen.

Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden.

Dieser Nachweis ist am Tag der Anleihegläubigerversammlung im Original vorzulegen.

5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.

6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft. Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.

III. Vertretung In der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB), Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.

IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.


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