Urteil gegen Dr. Middelhoff rechtskräftig
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für
Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen die
Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet
verworfen.
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils ließ der
Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der
KarstadtQuelle AG, die 2007 in Arcandor AG umbenannt wurde, privat
veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber
tragen. Hierfür nutzte er zwischen November 2005 und Februar 2009 die
ihm eingeräumte Befugnis ohne Prüfung Dritter die Begleichung von
Rechnungen bzw. die Erstattung von Kosten an sich zu veranlassen. Ein
Anspruch des Angeklagten auf Übernahme dieser Kosten bestand nicht. Dies
betraf in 26 Fällen Reisekosten in Höhe von insgesamt 308.812,14 €,
darunter Kosten für Charterflüge, Hotelübernachtungen und
Limousinenservice. Diese Reisen dienten der Wahrnehmung externer Mandate
oder rein privaten Zwecken. In einem weiteren Fall handelte es sich um
Kosten in Höhe von 179.437,70 € für eine von ihm als Privatmann
beauftragte und herausgegebene Festschrift zu Ehren seines Mentors.
Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen
Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in
den Umsatzsteuervoranmeldungen für drei Monate in Höhe von insgesamt
26.885,55 €.
Vorinstanz:
LG Essen – Urteil vom 14. November 2014 – 35 KLs 14/13
BGH - Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15
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