27.10.2017 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen muss geändert werden

Sanierung in der Insolvenz durch Gesetz erschwert

Aktuelle BFH-Entscheidung macht noch einmal deutlich: Keine Rechtssicherheit bei Unternehmenssanierungen


Die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat noch einmal bestätigt, dass für Unternehmen in der Krise derzeit keine hinreichende Rechtssicherheit bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Sanierung besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) unterstreicht vor diesem Hintergrund noch einmal ihre Forderung, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, wenn diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Das im April 2017 verabschiedete Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen bedarf einer Änderung.

 

Der BFH hat entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (23. August 2017; AZ: BFH X R 38/15). Zuvor hatte das oberste Finanzgericht bereits diesen Sanierungserlass, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, verworfen (Entscheidung vom 28.11.2016; AZ: 2016 GrS 1/15). Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber hinaus die Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften (§ 8c Satz 1 KStG a.F.) für verfassungswidrig erklärt.

 

Der Gesetzgeber versuchte daraufhin, zügig Abhilfe zu schaffen und verfügte als Übergangsregelung eine neue Verwaltungsanweisung. Gleichzeitig beschloss der Bundestag Ende April 2017 ein Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, das noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission steht.

 

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt diese Neuregelung grundsätzlich, sieht jedoch einiges sehr kritisch.Die überwiegend von fiskalischen Erwägungen geprägte Gesetzesänderung erfüllt nicht die Anforderungen an modernes Sanierungssteuerrecht. Und sie ist darüber hinaus unfair“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Hinzu komme, dass die neue Regelung sehr kompliziert und für den steuerlichen Laien kaum verständlich sei. Die Komplexität ist auch darauf zurückzuführen, dass steuerrechtlich nicht mehr unmittelbar an das Leistungsprinzip angeknüpft wird, sondern die Verlustrück- und Verlustvorträge durch die Mindestbesteuerung eingeschränkt werden. Es erfolgt also bisweilen eine Besteuerung auf fiktiver Grundlage.

 

Die Arbeitsgemeinschaft fordert, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, soweit diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen. Da weder die Übergangsregelung noch die im April verabschiedete Gesetzesänderung eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen darstellen, gefährden die Regelungen zahlreiche Eigensanierungen massiv. „Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, hier eine entsprechende Änderung zu vereinbaren“, so Weitzmann.

 



Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.


Bild: © geralt / pixabay

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