24.08.2018 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Mehr als 30.000 Forderungsanmeldungen für insolvente P&R Gesellschaften

Insolvenzgläubiger können Forderungen im Verfahren der P&R Container-Verwaltungsgesellschaften anmelden

Hinweise der Insolvenzverwalter zu aktuellen Fragen


Der Versand der Formulare zur Forderungsanmeldung in den Insolvenzverfahren für die deutschen P&R Container-Verwaltungsgesellschaften ist abgeschlossen. In den ersten zwei August-Wochen wurden mehr als 87.300 Schreiben an die insgesamt rund 54.000 Anleger verschickt. „Bis jetzt sind schon mehr als 30.000 Forderungsanmeldungen bei uns eingegangen. Das ist eine sehr starke Resonanz. Von vielen Anlegern haben wir darüber hinaus eine positive Rückmeldung für die gute Aufbereitung im Anmeldeformular erhalten, das sich mit ihren eigenen Berechnungen deckt“, teilt der vom Amtsgericht München als Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé heute mit.


P&R Anleger haben für die Anmeldung ihrer Forderungen rund vier Wochen zur Verfügung. Das Gericht hat dafür entsprechend den Vorgaben der Insolvenzordnung (§ 28 Abs. 1 InsO) eine Frist bis zum 14. September 2018 gesetzt. Diese Frist war auch dadurch begründet, dass die Anmeldungen vor Durchführung der Gläubigerversammlungen (Berichtstermine) erfasst und ausgewertet sein müssen. Dies verursacht angesichts der Datenmengen einen erheblichen Aufwand, so dass die Insolvenzverwalter den Anlegern dafür dankbar sind, wenn sie die Anmeldeformulare möglichst rasch zurücksenden.


Die ersten Berichtstermine finden am 17. und 18. Oktober 2018 statt. Hierfür wurde die Münchener Olympiahalle reserviert, um möglichst vielen interessierten Anlegern und Gläubigern die Teilnahme zu ermöglichen.


Service und Hotline für Anleger zur Forderungsanmeldung

Die Produktion und der Versand der Formulare und Erläuterungen zur Forderungsanmeldung fand unter Hochdruck stand, weil erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. Juli damit begonnen werden konnte.  Eine besondere Herausforderung stellte dabei die Fülle der Vertragsdaten dar. Zudem wurden die Daten mehrfach überprüft und gegengerechnet, um die Richtigkeit sicherzustellen. Erst danach konnten die mehr als 87.300 Anschreiben und individuell vorausgefüllten Anmeldeformulare gedruckt und verschickt werden.


„Angesichts der sehr großen Menge an Daten und Adressen, die zu berücksichtigen waren, sind wir sehr froh, dass wir den Anlegern die Formulare zur Forderungsanmeldung wie vorgesehen in den ersten zwei Augustwochen zur Verfügung stellen konnten. Dass wir eine Woche später nun bereits mehr als 30.000 Formulare zurückerhalten haben, oft verbunden mit dem Hinweis, dass die Anleger mit dem Vorgehen der Insolvenzverwaltung einverstanden sind und die Berechnungen sich mit ihren Berechnungen decken, ist ein gutes Zeichen für die positive Aufnahme der Forderungsanmeldung durch die Anleger. Wir bedanken uns ausdrücklich bei den Anlegern für ihre gute Kooperation“, so das Fazit der Insolvenzverwaltung.


Für die Beantwortung von individuellen Rückfragen im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung und den Gläubigerversammlungen wurde unter den Nummern 089 6416060 und 089 64160659 eine „Hotline“ eingerichtet. Darüber hinaus werden die eingehenden Fragen der Anleger ausgewertet, um entsprechende Antworten für alle P&R Anleger auch auf der Homepage www.frachtcontainer-inso.de verfügbar zu machen.


„Es ist unser Bestreben, Gläubiger und Anleger bestmöglich zu informieren und ihnen die Abläufe im Insolvenzverfahren so transparent wie möglich zu machen. Die Fragen und Antworten werden daher regelmäßig aktualisiert“, so Dr. Jaffé.


 

Hinweise der Insolvenzverwalter zu aktuellen Fragen


Aus den bisherigen Rückmeldungen haben sich bereits verschiedene Fragenkomplexe herauskristallisiert, auf welche die Insolvenzverwalter in dieser Mitteilung kurz eingehen möchten:

Warum erklären die Insolvenzverwalter die Nichterfüllung der mit den Anlegern bestehenden Verträge?

Die Insolvenzverwalter müssen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklären, ob sie bestehende Verträge erfüllen (können) oder nicht. Dazu schreibt die Insolvenzordnung (InsO) Folgendes vor (§103): „Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.“ 


Im Falle von P&R hat der Insolvenzverwalter in einer Situation, in der die laufenden Mieterträge nicht ansatzweise ausreichen, um die laufenden Mietforderungen der Anleger zu erfüllen, keine andere Wahl als die Nichterfüllung aller Mietverträge zu erklären. Denn die Tatsache, dass Ansprüche aus den Mietverträgen schlicht nicht mehr erfüllt werden können, war ja gerade der Auslöser für die Insolvenz.  Würde der Insolvenzverwalter Erfüllung der Verträge mit den Anlegern wählen, die er aus der Masse wegen fehlender finanzieller Mittel nicht erfüllen kann, würde er sich pflichtwidrig verhalten.  


Mit der Erklärung der Nichterfüllung der Verträge können die Anleger als gesetzliche Rechtsfolge keine vertraglichen Ansprüche mehr durchsetzen, sondern es steht ihnen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, den sie zur Tabelle anmelden können (siehe oben, §103 InsO). Demnach ist der Anleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dies ist in den Formularen zur Forderungsanmeldung entsprechend im Interesse der Anleger berücksichtigt worden.


Müssen Anleger mit der Forderungsanmeldung der Erklärung der Nichterfüllung zustimmen?">

Nein, die Erklärung der Nichterfüllung der Verträge ist eine gesetzlich vorgeschriebene (siehe oben, § 103 InsO), sogenannte einseitige Willenserklärung des Insolvenzverwalters und bedarf daher nicht der Zustimmung durch die Anleger. Für die Anleger ergibt sich daraus ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, den sie zur Tabelle anmelden können (siehe erneut oben, § 103 InsO). Demnach ist der Anleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dies ist in den Formularen zur Forderungsanmeldung entsprechend im Interesse der Anleger berücksichtigt worden.


Müssen Anleger mit der Forderungsanmeldung auf etwaige Ab- oder Aussonderungsrechte verzichten?

Nein. Sie müssen jedoch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eine Erklärung abgeben, ob sie entsprechende Rechte geltend machen. Dazu heißt es im Gesetz (§28 Absatz 2 InsO): „Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.“


Die in den Formularen angegebenen Forderungen sind vor dem Hintergrund berechnet worden, dass die Anleger keine Ab- oder Aussonderungsrechte geltend machen. Denn solche bestehen nach rechtlicher Prüfung des Sachverhalts nicht. Dass den Anlegern keine wirksamen Sicherungsrechte zustehen, liegt jedoch nicht an der Wahl der Nichterfüllung, sondern an anderen Gründen:


Ein Aussonderungsrecht kann (nach § 47 InsO) nur derjenige geltend machen, der aufgrund eines dinglichen Rechts für sich in Anspruch nimmt, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. In diesem Fall erfolgt die Verwertung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Gläubiger selbst, und zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens. Wer ein Aussonderungsrecht in einem Insolvenzverfahren geltend macht, kann daher nicht zugleich verlangen, dass der Insolvenzverwalter den betroffenen Gegenstand für ihn verwertet, sondern müsste ihn selbst verwerten, was auch Einfluss auf die Höhe der Forderungen hat, die er im Insolvenzverfahren geltend machen kann. Denn etwaige Verwertungserlöse müsste er sich natürlich anrechnen lassen. Da eine Verwertung der vermieteten Container durch die Anleger faktisch und rechtlich unmöglich ist, wurde für die Berechnung der Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderung unterstellt, dass die Anleger keine Aussonderungsrechte beanspruchen.


Solche Rechte bestehen nämlich auch nicht: Für die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts müssten die Anleger zunächst darlegen und beweisen, dass sie Eigentum an bestimmten Containern erworben haben. Dies ist vorliegend aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich.


Anleger, denen kein Zertifikat vorliegt, können diesen Nachweis nicht führen und auch keinen Bezug zu konkreten Mieteinnahmen herstellen. Das Landgericht München I hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass die Übereignung mangels Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach deutschem Recht scheitert. Es hat überdies hervorgehoben, dass es Sache des Anlegers wäre, nachzuweisen, welches Recht auf die Übereignung Anwendung findet.


Aber auch Anleger, denen ein Zertifikat ausgestellt worden ist, haben kein Eigentum erworben. Der Anleger müsste nämlich nachweisen, dass er einen konkreten Container erworben hat und dass die Gesellschaft, von der er den Container erworben hat, Eigentümer war, und von wem diese wiederum das Eigentum erworben hat, über die P&R in der Schweiz bis hin zum Hersteller des Containers. Hinzu kommt, dass Container – auch und gerade solche, die in Zertifikaten benannt sind - teilweise mehrfach hintereinander an unterschiedliche Anleger veräußert und wieder zurückgekauft wurden, und zwar mitunter von verschiedenen Gesellschaften und zumeist ohne oder mit unzureichender interner Dokumentation der Vorgänge. Auch sind die in den Zertifikaten benannten Containern teilweise nicht (mehr) vorhanden bzw. bezeichnen völlig andere Container als diejenigen, die der Anleger erwerben wollte.


Ein Absonderungsrecht würde gemäß § 51 InsO voraussetzen, dass ein bestimmter Gegenstand zur Sicherung eines Anspruchs übereignet worden ist. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall (siehe oben). Zwar enthalten manche Vereinbarungen mit den Anlegern Abtretungsregelungen, teilweise auch als Vertragsübertragung formuliert, doch fehlt es in rechtlicher Hinsicht zumindest an der notwendigen Bestimmtheit, so dass die Abtretungen ins Leere gegangen sind. Zudem setzt die Abtretung nach den Formulierungen in den Verträgen den Eigentumserwerb voraus, zu dem es vorliegend nicht gekommen ist.


Im Übrigen würde es wirtschaftlich keinen Sinn machen, wenn Anleger versuchen, im Alleingang Ansprüche gegen die Schweizer E&F durchzusetzen. Diese agiert nur als Dienstleister, dessen Aufgabe es war und ist, die Containerflotte zu managen und Mieterlöse an die deutschen Gesellschaften weiterzureichen. Auslöser der Insolvenz war ja gerade, dass die E&F den deutschen Gesellschaften keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stellen konnte, um die Ansprüche der Anleger zu bedienen. Hieran hat sich bis heute nichts geändert.


Es gilt im Interesse aller Anleger weiterhin, einen Zusammenbruch der Strukturen in der Schweiz zu vermeiden, der zu einem Totalverlust der Anleger führen kann. Denn ohne die E&F könnten die kontrahierten Mieten nicht mehr eingezogen werden. Es bestünde das Risiko, dass die Containerflotte herrenlos wird. Durch die Verpfändung der Anteile zu Gunsten der deutschen Gesellschaften ist im Übrigen gesichert, dass etwaig in der Schweiz vorhandenes Vermögen allen deutschen Gläubigern zu Gute kommt.


Gläubiger, denen keine Aus- oder Absonderungsrechte zustehen, profitieren jedoch gleichermaßen durch die Quotenzahlungen auf ihre festgestellten Forderungen von den Erlösen, die die Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung des vorhandenen Vermögens erwirtschaften.


">Was passiert, wenn meine Forderungsanmeldung nicht bis zum 14. September vorliegt?

Das Gericht hat für die Forderungsanmeldung entsprechend den Vorgaben der Insolvenzordnung (§ 28 Abs. 1 InsO) eine Frist bis zum 14. September 2018 bestimmt. Diese Frist war auch dadurch begründet, dass die Anmeldungen vor Durchführung der Gläubigerversammlungen erfasst sein müssen, die ab 17. Oktober 2018 stattfinden sollen. Anleger/Gläubiger können jedoch auch nach dem 14. September 2018 noch Forderungen anmelden. Gegebenenfalls berechnet das Insolvenzgericht eine geringe Gebühr, wenn für die Prüfung der verspätet eingegangenen Forderungsanmeldungen ein nachträglicher Prüfungstermin angesetzt werden muss.


Kann ich mich bei der Gläubigersammlung vertreten lassen?

Wer nicht selbst an den Gläubigerversammlungen teilnehmen kann, kann sich auch vertreten lassen. Die Insolvenzverwalter haben für diesen Fall ein entsprechendes Formular vorbereitet, das die Anleger, die sich etwa von Familienangehörigen vertreten lassen möchten, nutzen können. Das Formular findet sich auf der von den Insolvenzverwaltern eigens für P&R Anleger eingerichteten Informationsseite im Internet unter www.frachtcontainer-inso.de.


Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass an Gläubigerversammlungen grundsätzlich nur die Gläubiger, in diesem Fall nahezu ausschließlich die P&R Anleger, teilnehmen dürfen (§ 74 Abs. 1 InsO). Da es sich bei den Berichtsterminen um nicht-öffentliche Gerichtstermine handelt, ist eine Vertretung außer durch Familienangehörige in der Regel nur durch Rechtsanwälte möglich, denn die Vertretung eines Gläubigers in einer Gläubigerversammlung ist Rechtsberatung, die nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes grundsätzlich den Anwälten vorbehalten ist. Wer an Gläubigerversammlungen teilnehmen darf, entscheidet im Übrigen ausschließlich das zuständige Amtsgericht.


Was geschieht bei den Gläubigerversammlungen, worüber wird abgestimmt?

Der sogenannte Berichtstermin ist die erste Gläubigerversammlung in einem Insolvenzverfahren, zu der alle Gläubiger eingeladen sind. Der Verlauf des Berichtstermins ist in weiten Teilen gesetzlich vorgeschrieben: Nach § 156 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners (hier der insolventen P&R Gesellschaften) und ihre Ursachen zu berichten. Er hat zudem darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Zudem erfolgen im Berichtstermin verschiedene wichtige Abstimmungen, etwa die Bestätigung der Insolvenzverwalter und die Bestätigung bzw. Ergänzung des Gläubigerausschusses.


Laufend aktualisierte Antworten auf weitere Fragen finden Gläubiger und Anleger auf der eigens dafür eingerichteten, offiziellen Informationsseite der Insolvenzverwaltung im Internet unter www.frachtcontainer-inso.de.



Ziel: Minimierung der Schäden für Anleger und bestmögliche Verwertung der Container

Oberstes Ziel für die Insolvenzverwalter ist weiterhin die Minimierung der Schäden der Anleger durch eine bestmögliche Verwertung der vorhandenen Container-Flotte. „Eine entsprechende Verwertung und Befriedigung der Anlegeransprüche außerhalb der deutschen Insolvenzverfahren ist rechtlich wie faktisch ausgeschlossen. Nur durch eine koordinierte Verwertung im Insolvenzverfahren können die Schäden für die Anleger so gering wie möglich gehalten werden. Die Anleger werden über die auf ihre Insolvenzforderungen gezahlte Quote an den Erlösen aus der koordinierten Verwertung partizipieren. Eine solche Verwertung kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn sie ungestört verläuft. Störungen des koordinierten Verwertungsprozesses können zu erheblichen Schäden für den einzelnen Anleger wie auch für die Gläubigergesamtheit bis hin zum Totalverlust führen. An den vielen positiven Rückmeldungen sehen wir, dass nahezu alle Anleger mit diesem Vorgehen einverstanden sind. Wir bedanken uns bei den Anlegern für ihr Vertrauen“, so Dr. Michael Jaffé.


Derzeit läuft das von der nicht-insolventen Schweizer P&R Gesellschaft betriebene Container-Vermietungsgeschäft weiter stabil. Insbesondere die Geschäftsbeziehungen der Schweizer P&R-Gesellschaft zu den Leasinggesellschaften und den Endkunden sind weiter intakt, so dass laufende Einnahmen generiert werden. Aufgrund der vertraglichen und historisch gewachsenen Strukturen agiert die Schweizer Gesellschaft als Dienstleister, der die Einnahmen einziehen und weiterleiten soll.


Durch die zwischenzeitlich erreichten und weitere geplante Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen sollen die Einnahmen aus der Vermarktung der Container ebenso wie die Verwertungserlöse des eigenen Vermögens der Schweizer Gesellschaft einschließlich deren Beteiligungen letztlich allen Anlegern und Gläubigern der deutschen P&R Gesellschaften zu Gute kommen und in den deutschen Insolvenzverfahren an die Gläubiger verteilt werden.


Ein übereilter Verkauf der gut vermieteten und nahezu vollständig ausgelasteten Containerflotte würde zum jetzigen Zeitpunkt unnötig Werte vernichten. „Es geht uns darum, bestmögliche Ergebnisse für die Gläubiger zu erzielen. Uns liegt zwar eine Vielzahl von Interessenbekundungen Dritter vor, die für die Container lediglich einen Bruchteil ihres Werts zahlen wollen. Unser Ziel ist es jedoch, die Schäden der Anleger zu minimieren und zu verhindern, dass Dritte die Gelegenheit nutzen, um auf Kosten der Anleger Geschäfte zu machen“, betont Dr. Jaffé.


Bild: © g-point

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