03.04.2017 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Rudolf Wöhrl AG: Versammlung der Anleihegläubiger nicht beschlussfähig

BFH-Urteil wirkt sich direkt auf insolvente Wöhrl aus

Die heutige Versammlung der Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe 2013/2018 (ISIN: DE000A1R0YA4/ WKN A1R0YA) der Rudolf Wöhrl AG hat nicht die erforderliche Beteiligung von mindestens 50 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen aufgewiesen und war von daher nicht beschlussfähig.


Deshalb wird in Kürze die Einberufung einer zweiten Anleihegläubigerversammlung erfolgen, die am 24. April 2017 in Nürnberg stattfinden soll. In der zweiten Anleihegläubigerversammlung sollen die Anleihegläubiger erneut über die Umsetzung einer Rahmenvereinbarung abstimmen, die im laufenden Insolvenzverfahren der Gesellschaft in Eigenverwaltung mit dem Investor Christian Greiner geschlossen wurde.

Der Umsetzung dieses Investorenkonzeptes kann demzufolge nach Maßgabe eines Insolvenzplanes oder auf Basis einer anderen, den Eckdaten der Rahmenvereinbarung wirtschaftlich entsprechenden Sanierungslösung im Rahmen eines Asset Deals, Share Deals oder eines kombinierten Share-Asset-Deals erfolgen. Entsprechend dem Abstimmungsergebnis ist dann eine Anweisung an den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, Rechtsanwalt Christian H. Glöckner in Nürnberg, zu erteilen.


Die Einladung zur zweiten Anleihegläubigerversammlung wird auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.woehrl.de/anleihe/Glaeubigerversammlung.html veröffentlicht werden.


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