10.02.2017 - Kategorie "Recht und Gesetz"

Sanierungserlass gekippt: Zeit für den Gesetzgeber zu handeln

Nach Auffassung der BFH-Richter verstößt der Sanierungserlass gegen zwingende Vorgaben des Einkommenssteuerrechts

Auf der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgte eine Nachricht für besonderen Wirbel: Der BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF.


Begründung: Die darin vorgesehene ertragsteuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf den ersten Blick keine guten Nachrichten für Unternehmen in der Krise.

Seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung sind Gewinne, die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstehen, regelmäßig steuerpflichtig. Der Sanierungserlass ermöglichte es den Finanzämtern jedoch, den betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Diesen typisierenden Regelungen schiebt der BFH nun einen Riegel vor.

Dabei spricht sich der oberste Gerichtshof nicht generell gegen die Unterstützung durch Billigkeitsmaßnahmen, die auf einer Verwaltungsanweisung basieren, aus. Bedingung ist jedoch, dass die Hilfe auf einer konkreten Prüfung des Einzelfalls beruht. Mit seinem Beschluss rügt der BFH den Verstoß gegen das verfassungs- und einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip.

Damit wird eine weitere Baustelle im Zusammenhang mit Sanierungsfällen aufgemacht. Bereits seit Jahren stellen langwierige Abstimmungsprozesse eine erhebliche Hürde bei der erfolgreichen Sanierung von Unternehmen dar. Die Zuständigkeit für die Stundung bzw. den Erlass von Einkommen- und Körperschaftsteuer liegt bei den Finanzämtern. Für Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Gewerbesteuer sind hingegen die hebeberechtigten Gemeinden verantwortlich. Die Folge sind wiederholte Prüfungen desselben Sachverhaltes. Unterschiedliche Beurteilungsergebnisse sind dabei keine Seltenheit. Die Unsicherheiten potenzieren sich bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Hier liegt die Entscheidungskompetenz bei verschiedenen Gemeinden.

Bereits seit Jahren fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) daher, ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen. Der Beschluss des Großen Senats des BFH ist für den Gesetzgeber ein Grund mehr, endlich aktiv zu werden. Eine das sanierungsbedürftige Unternehmen von Steuern entlastende Regelung ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Sanierung.


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