Sanierungserlass gekippt: Zeit für den Gesetzgeber zu handeln
 
                Auf der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgte eine Nachricht für besonderen Wirbel: Der BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF.
Begründung: Die darin vorgesehene ertragsteuerliche 
Begünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der 
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auf den ersten Blick keine guten 
Nachrichten für Unternehmen in der Krise. 
Seit Aufhebung der gesetzlichen Steuerbefreiung sind Gewinne, die 
insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der 
Gläubiger entstehen, regelmäßig steuerpflichtig. Der Sanierungserlass 
ermöglichte es den Finanzämtern jedoch, den betroffenen Unternehmen 
unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Stundung oder einen Erlass 
der Steuer zu helfen. Lag ein Sanierungsplan vor, konnte davon 
ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Diesen 
typisierenden Regelungen schiebt der BFH nun einen Riegel vor. 
Dabei spricht sich der oberste Gerichtshof nicht generell gegen die 
Unterstützung durch Billigkeitsmaßnahmen, die auf einer 
Verwaltungsanweisung basieren, aus. Bedingung ist jedoch, dass die Hilfe
 auf einer konkreten Prüfung des Einzelfalls beruht. Mit seinem 
Beschluss rügt der BFH den Verstoß gegen das verfassungs- und 
einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip. 
Damit wird eine weitere Baustelle im Zusammenhang mit Sanierungsfällen 
aufgemacht. Bereits seit Jahren stellen langwierige Abstimmungsprozesse 
eine erhebliche Hürde bei der erfolgreichen Sanierung von Unternehmen 
dar. Die Zuständigkeit für die Stundung bzw. den Erlass von Einkommen- 
und Körperschaftsteuer liegt bei den Finanzämtern. Für 
Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Gewerbesteuer sind hingegen die 
hebeberechtigten Gemeinden verantwortlich. Die Folge sind wiederholte 
Prüfungen desselben Sachverhaltes. Unterschiedliche 
Beurteilungsergebnisse sind dabei keine Seltenheit. Die Unsicherheiten 
potenzieren sich bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten. Hier 
liegt die Entscheidungskompetenz bei verschiedenen Gemeinden. 
Bereits seit Jahren fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. 
(DStV) daher, ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen. 
Der Beschluss des Großen Senats des BFH ist für den Gesetzgeber ein 
Grund mehr, endlich aktiv zu werden. Eine das sanierungsbedürftige 
Unternehmen von Steuern entlastende Regelung ist ein wichtiger Baustein 
für eine erfolgreiche Sanierung.
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