14.05.2018 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe

 Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus

Klageabweisende Urteile in Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe aufgehoben


Der 8. Zivilsenat hat in einem Teil der Berufungsverfahren von Anlegern, die Kapitalanlagen bei der Fubus- bzw. Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten und nunmehr Verantwortliche aus der Unternehmensgruppe auf Schadenersatz in Anspruch nehmen (Vgl. MI Nr. 14/2018 vom 23. April 2018, https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2288.htm), die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.


Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, hat er von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.


OLG Dresden, Urteile vom 12. Mai 2018
S. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1630/17
D. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1631/17
P. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1629/17
K. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1628/17
D. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1618/17
G. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1623/17
F. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1636/17
E. ./. O. u.a.; Az: 8 U 1617/17


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