08.02.2019 - Kategorie "Insolvenzverfahren"

S&O Agrar AG i.I.: Insolvenzplan mit Kapitalmaßnahmen beschlossen

Gericht muss Insolvenzplan der S&O Agrar AG noch zustimmen

Heute ist der vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der S&O Agrar AG i. I. vorgelegte Insolvenzplan beschlossen worden.


Unter anderem ist danach beschlossen worden, das Grundkapital der Gesellschaft über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) imVerhältnis 100:1 von 3.780.000,00 EUR auf EUR 37.800,00 herabzusetzen. Zugleich wird das auf EUR 37.800,00 herabgesetzte Grundkapital gegenBareinlage um EUR 113.400,00 auf EUR 151.200,00 erhöht durch Ausgabe von 113.400 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Barkapitalerhöhung2018/I). Den Aktionären wird das Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital gewährt, entsprechend einemBezugsverhältnis von 1:3.

Sodann soll eine weitere Kapitalerhöhung gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1.086.600,00 (Barkapitalerhöhung 2018/II) durch Ausgabe von 1.086.600neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre durchgeführt werden. Zum Bezug der neuen Aktien ausder Barkapitalerhöhung 2018/II werden ausschließlich die Gläubiger der von der Gesellschaft ausgegebenen 6%- Wandelanleihe von 2008/2013 (ISINDE000A0SLZH9) zugelassen, die im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet haben und deren Forderung zur Tabelle festgestellt wurde.

Die Bezugsrechte werden keine eigene Wertpapierkennnummer erhalten, ein börsenmäßiger Bezugsrechtshandel soll nicht stattfinden und wird von derGesellschaft nicht beantragt werden.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Konditionen der Barkapitalerhöhung 2018/I und 2018/IIfestzulegen und Einzelheiten ihrer Durchführung festzusetzen. Im Rahmen der Barkapitalerhöhung 2018/I und 2018/II nicht von Bezugsberechtigtengezeichnete Aktien werden von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, übernommen.

Der Gesellschaft liegt noch keine verbindliche Zusage der Deutsche Balaton AG zur Zeichnung der Kapitalerhöhung vor. Die Zusage wird unter anderemvoraussichtlich davon abhängig sein, ob dem von der Deutsche Balaton AG eingereichten Befreiungsantrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabeeines Übernahmeangebots gem. § 37 WpÜG stattgegeben wird.

Der Insolvenzplan ist noch nicht rechtskräftig. Die Gesellschaft erwartet die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans bis Ende März 2019. Sollte demerwähnten Befreiungsantrag bis dahin stattgegeben sein, wird der Insolvenzplan auch unter keiner Bedingung stehen, anderenfalls würde der Insolvenzplanauf Antrag der Deutsche Balaton AG unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einesÜbernahmeangebots gem. § 37 WpÜG stehen


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