17.05.2013 - Kategorie "Private Insolvenz"

Verbraucherinsolvenz-Reform: Insolvenzverwalter sind skeptisch

Verbraucherinsolvenz: Verkürzung auf drei Jahre

Der Bundestag hat gestern Abend eine Verkürzung des Verbraucher- Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre beschlossen. Nach Überzeugung des Insolvenzverwalterverbandes VID werden die Betroffenen davon aber nur in wenigen Einzelfällen profitieren können.


Durch die Verkürzung der „Wohlverhaltensperiode“ will das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ neue Anreize schaffen. Das Ziel: Die Schuldner sollen mehr Schulden zurückzahlen. „Die im Gesetz festgelegte Hürde von 35 Prozent Gläubigerbefriedigung ist aber deutlich zu hoch“, sagte der VID-Vorsitzende Christoph Niering. „Die große Masse der Schuldner ist dazu einfach nicht in der Lage. Der grundsätzlich richtige Ansatz des Bundesjustizministeriums wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren durch die Anhebung der Quote derart verschärft, dass es in der Praxis kaum zu Verfahrenskürzungen kommen wird.“

 

Der VID, dessen Mitglieder die jährlich mindestens rund 100.000 insolventen Privatpersonen und Einzelunternehmer betreuen, plädiert stattdessen auf eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ohne Voraussetzungen, d. h. ohne Mindestquote. Dies sei, wie der VID hervorhebt, schon heute europäischer Standard. Dadurch werde auch anerkannt, dass Verbraucherinsolvenzen nur in Ausnahmefällen bewusst herbeigeführt werden. Hauptgründe für Privatinsolvenzen sind nach Erfahrung des VID Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ehescheidung und die Folgen eines unternehmerischen Scheiterns. "Den von der Insolvenz betroffenen Menschen muss man helfen aus der Schuldenfalle herauszukommen", betonte Niering. „Sie haben es verdient, dass man ihnen und ihren Familien eine zweite Chance gibt.“

 

Der Schutz der Gläubiger ist dabei nach Auffassung des VID im Gesetz ausreichend gewährleistet, da die Betroffenen nur mit einer Wartefrist von zehn Jahren erneut ein Insolvenzverfahren durchlaufen dürfen. Damit werde nachhaltig der sogenannte "Drehtüreffekt" vermieden, dass also die Schuldner gleich nach Ende eines Verfahrens ein neues beginnen.

 

Sehr kritisch sieht der VID zudem die erneute Bevorzugung des Fiskus. Grundsätzlich sei es zwar nachvollziehbar, dass man Steuerhinterziehung nicht dadurch belohne, dass man solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausschließe. „Aber nicht jeder Steuerschuldner ist auch ein Straftäter“, so Niering. „Es besteht aber nun die Gefahr, dass die Finanzbehörden gegen jeden säumigen Steuerzahler ein Strafverfahren einleiten, damit diese Forderung im Falle einer Insolvenzanmeldung nicht verloren geht.“

 

Zu begrüßen sei allerdings, so der VID, dass der Gesetzgeber das zum 1. Juli 2014 in Kraft tretende Gesetz über vier Jahre evaluieren will. Der Verband knüpft daran die Hoffnung, dass im Zuge einer anschließenden Überarbeitung die Vorbehalte bzgl. Verfahrensdauer, Mindestquote und Privilegierung einzelner Gläubiger überwunden werden können.

 

 

Über den VID

 

Der „Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands e.V.“ ist der Bundesverband der in Deutschland tätigen Unternehmensinsolvenz-verwalter. Der Verband hat zurzeit rund 450 Mitglieder und vertritt damit die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder des VID haben sich über ihre Satzung auf strenge „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001 verpflichtet. Der Verband hat damit Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung gesetzt. Voraussetzung für die VID-Mitgliedschaft ist zudem eine mindestens  drei Jahre dauernde Tätigkeit  als Unternehmensinsolvenzverwalter. Die geprüfte Qualität der Insolvenzverwaltung von VID-Mitgliedern wird durch das Gütesiegel VID-CERT dokumentiert, das durch den Verband exklusiv nur an Mitglieder verliehen wird.

 


 

 

 

 

 



Bild: © D. Playford

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