Arge Insolvenzrecht und Sanierung begrüßt die beschlossenen Änderungen der InsO
Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die gestern im Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen der Insolvenzordnung.
Der Deutsche Bundestag wird
voraussichtlich heute Abend den Gesetzentwurf verabschieden. Gegenüber
der alten Fassung ergeben sich eine Reihe von Änderungen.
"Besonders wichtig ist uns, dass die zunächst von der Regierung
vorgesehenen Sonderrechte für Fiskus und Sozialversicherungsträger
keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben", betont der
Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager.
"Das stärkt die Gläubigergleichbehandlung, die ein wichtiger Grundsatz
im deutschen Insolvenzrecht ist." Die Neuregelung zeige, dass der
Gesetzgeber den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung weiter ernst
nehme.
Positiv sieht die Arbeitsgemeinschaft darüber hinaus die Änderungen zum
Insolvenzantrag von Gläubigern (§ 14 InsO). In der geltenden Fassung
sieht sich der Gläubiger eines Unternehmens, der einen Insolvenzantrag
gestellt hat, einem Anfechtungsrisiko ausgesetzt. Dies betrifft in der
Praxis in erster Linie Sozialversicherungsträger. Zahlt das Unternehmen
die Forderung des Antragstellers, erklärt das Insolvenzgericht das
Insolvenzverfahren für erledigt. Gibt es danach für dasselbe Unternehmen
einen erneuten Insolvenzantrag, kann der Insolvenzverwalter die
Zahlungen an den Gläubiger anfechten. Hier schafft die Gesetzesreform
Abhilfe. Sie stellt fest: "Der Antrag wird nicht allein dadurch
unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird." Damit leistet die
Neuregelung einen wichtigen Beitrag zum Interessenausgleich zwischen
Insolvenzgläubigern und Schuldnern.
"Die neue Regelung ist aus unserer Sicht sowohl für Gläubiger als auch
für Unternehmen positiv", erläutert Prager. Das Insolvenzverfahren komme
früher und somit seien die Sanierungschancen für das Unternehmen
größer. Gleichzeitig würden die Gläubiger besser geschützt.
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