28.02.2017 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BvCM zur Verabschiedung der Anfechtungsreform

Änderung des Insolvenzrechts beschlossen

Der Bundesverband Credit Management (BvCM) hat sich bereits seit 2013 massiv dafür eingesetzt, das Insolvenzanfechtungsrecht zu reformieren.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO sorgte in ihrem Bemühen um Beweiserleichterung für klagende Insolvenzverwalter zuletzt für große Besorgnis bei betroffenen Lieferanten. Das Einräumen großzügiger Zahlungsbedingungen an Abnehmer, die sich – oft auch nur vorübergehend – in einer angespannten finanziellen Situation befinden, geriet hierdurch mehr und mehr zum unkalkulierbaren Risiko. Die Bereitschaft zur Vergabe von Lieferantenkrediten – der wichtigsten Finanzierungsquelle des Mittelstands – war in den letzten Jahren bereits deutlich messbar zurückgegangen.

Der BvCM, der – ebenso wie eine Vielzahl anderer Wirtschaftsverbände – immer wieder auf das Problem aufmerksam gemacht hatte, hat seinen Forderungen zuletzt mit einem offenen Brief an die Minister Maas und Dr. Schäuble Nachdruck verliehen. Die rund 600 Teilnehmer des Bundeskongresses des Verbandes machten darin nochmals die Dringlichkeit der Reform angesichts der spürbaren Auswirkungen der Thematik auf die Bereitschaft zur Vergabe von Lieferantenkrediten deutlich.


Wir sind mit der jetzt beschlossenen Reform sehr zufrieden. Die Mehrzahl der Forderungen der Betroffenen ist in das Reformgesetz eingeflossen. Auch wenn die Beschlussfassung im Bundesrat noch aussteht und vereinzelt bereits Zweifel geäußert worden sind, ob der Reformzweck durch die vorgesehenen Änderungen tatsächlich erreicht werden kann, geht der BvCM davon aus, dass das neue Gesetz gute Voraussetzungen mitbringt, verlorenes Vertrauen zwischen den Geschäftspartnern wieder herzustellen.


Insbesondere gehen wir davon aus, dass die Regelung zur Vermutungswirkung bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen in der Praxis genau in den Fällen hilfreich sein wird, wegen derer die Handhabung durch die Gerichte so stark in die Kritik geraten war. Wer einer Zahlungserleichterung zustimmt, geht schon nach aller praktischen Lebenserfahrung davon aus, dass der Begünstigte mit der dadurch erfolgten Adaption der Zahlungsbedingungen an eine zuvor nicht absehbare Änderung seiner finanziellen Verhältnisse in der Lage ist, seinen – geänderten – Verpflichtungen auch nachzukommen.


Ebenfalls sehr zu begrüßen und nach Meinung des BvCM nicht zu unterschätzen sind die vorgesehenen Privilegierungen von Deckungsgeschäften hinsichtlich der Gläubigerkenntnis und die Deckelung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre. Auch wenn der BvCM sich mit seiner Forderung einer Reduzierung auf zwei Jahre nicht durchsetzen konnte und tatsächlich nur ein überschaubarer Teil von Anfechtungen sich auf einen früheren Zeitpunkt bezieht, ist jedenfalls die psychologische Wirkung der neuen Regelung für das beschädigte Geschäftsklima nicht zu unterschätzen.


Anders als manche Kritiker bereits wieder mutmaßen, geht der BvCM davon aus, dass die Gerichte die klare Willensäußerung des Gesetzgebers in ihren Entscheidungen umsetzen werden. Wir warten gespannt auf die Entscheidung im Bundesrat und werden die weitere Entwicklung aktiv begleiten.



Berlin/Kleve, 28.02.2017

Jan Schneider-Maessen   /  RA Lutz Paschen

Vorstandsvorsitzender  /   Hauptstadtrepräsentant

 

 


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