22.02.2017 - Kategorie "Recht und Gesetz"

BDEW zur Novelle des Insolvenzanfechtungsrechts

Änderung des Insolvenzrechts beschlossen

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf für die Novelle des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Hierzu Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung


"Das ist eine gute Nachricht für alle Versorgungsunternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft und ihre Kunden. Endlich reagiert der Gesetzgeber und korrigiert eine Rechtsprechung, die zu erheblicher Unsicherheit geführt hat. Seit Jahren weisen wir darauf hin, dass die aktuellen Regelungen die Versorgungsunternehmen bei Insolvenzen von Kunden vor unzumutbare Ausfallrisiken stellen. Zunehmend haben Insolvenzverwalter in den letzten Jahren pauschal erhebliche Summen - insbesondere von Energielieferanten und Netzbetreibern - zurückgefordert, obwohl die Unternehmen lediglich ihrem gesetzlichen Versorgungsauftrag nachgekommen sind. In Einzelfällen sprechen wir von mehreren hundertmillionen Euro. Die Änderung der Insolvenzordnung war dringend notwendig. Jetzt können die Unternehmen ihrem Versorgungsauftrag wieder ohne unkalkulierbare Ausfälle und Belastungen nachkommen. Das neue Gesetz stärkt die Rechtssicherheit und hilft damit Unternehmen und Kunden."


Die Gesetzesänderung greift Kernforderungen des BDEW auf:

  • Einschränkung der Insolvenzanfechtung: Vereinbarungen für Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung gelten künftig nicht mehr als Beweis dafür, dass ein Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners hätte voraussehen müssen. Damit entfallen sie als Grund für eine Insolvenzanfechtung.
  • Begründung insolvenzfester Forderungen: Erhält ein Schuldner für seine Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung (sogenannte Bargeschäfte), ist eine Anfechtung künftig ausgeschlossen. In der Praxis betrifft dies insbesondere pünktliche Zahlungen für Energie- oder Wasserlieferungen bzw. Netzentgelte, die der Schuldner mit Monatsfrist geleistet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat.
  • Neue Zinsregelung: Anfechtungsansprüche werden künftig erst ab dem Zeitpunkt verzinst, in dem der Insolvenzverwalter die Forderungen per Anfechtungsanschreiben oder Klageerhebung verbindlich geltend macht. Zuvor wurden die Forderungen bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzinst. Die Neuregelung gilt auch für bereits laufende Insolvenzverfahren.


Bild: © geralt / pixabay

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